Glasversicherung
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  • Wozu benötige ich eine Glasversicherung?

    Schnell sind Scheiben und Gläser Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zu Bruch gegangen. Egal ob diese durch Wind, Wetter, eigene Unachtsamkeit oder von Dritten verursacht werden, Ihre Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen.

    Eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung übernimmt den Schaden nur, wenn dieser durch deren versicherten Gefahren, wie beispielsweise Sturm, Hagel oder Feuer eingetreten sind. Bei einer Glasversicherung jedoch ist die Ursache für den Glasbruch jedoch nicht entscheidend.

    Die Glasversicherung der Domcura AG bietet einen aus Erfahrungen einen TOP-Preis-Leistungs-Verhältnis.

    Wann sollte ich eine Glasversicherung abschließen?

    Eine Glasversicherung gibt es als eigenständige Sachversicherung. In manchen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sind jedoch Gefahren, die über Sturm-, Hagel- und Feuerschäden hinausgehen enthalten. Daher sollte man vor Abschluss einer Glasversicherung überprüfen, ob eine entsprechende Hausrat- oder Gebäudeversicherung vorliegt, die zusätzliche Gefahren neben den Elementarschäden absichert.

    Welche Schäden deckt eine Glasversicherung ab?

    Ein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Zerbrochenes Glas an einer Gebäude- und Mobilarverglasung. Dazu gehören alle mit dem Gebäude und den zugehörigen Garagen fest verbundenen Innen- und Außenscheiben. Gläser an Möbeln gehören hingegen zu den Mobiliarverglasungen.

    In der Regel übernimmt eine Glasversicherung die Kosten für Aufräumarbeiten, Gerüstkosten, Notverschalungen bzw. Notverglasung sowie die Entsorgungskosten.

    Kratzer, Schrammen, sowie Erblindungen einer Scheibe werden jedoch in der Regel nicht übernommen. Bruch von Hohlgläser (Trinkgläser), Handspiegel, Glühbirnen und Leuchtröhren werden ebenfalls nicht übernommen.

    Fazit

    Da Glasscheiben nur in seltenen Fällen über eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gegen Zerbrechen versichert sind, ist eine Glasversicherung für Mieter und Eigentümer von Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern eine interessante und empfehlenswerte Absicherung für Ihr Eigentum.

  • Glasversicherung: Leistungsübersicht – Details

     Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

    • 1. Versicherungsfall
      Entschädigt werden versicherte Sachen die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
    • 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden/ die Versicherung erstreckt sich nicht auf
      • aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),
      • bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

    Versicherte Sachen

    • 1. Pauschal versichert sind die nachfolgend bezeichneten Sachen:
      • a) Gebäudeverglasung:
        Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden
        sind;
      • b) Mobiliarverglasung, sofern sich die Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden:
        Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff oder Glaskeramik der Wohnungseinrichtung
        – Glaskeramikkochflächen, Entschädigungsgrenze hierfür 600,– Euro
        – Aquarien und Terrarien aus Glas;
        – Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff
        – künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasspiegel und Glasplatten, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Verglasungen
        gehören, Entschädigungsgrenze hierfür: 1.000,– Euro
    • 2. Ausgenommen von der Versicherung sind:
      • a) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne
        Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z.B. Glasmöbel, Fotovoltaikmodule);
      • b) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser.

    3 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie

    • 1. Ausschluss Krieg
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
      Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
    • 2. Ausschluss Innere Unruhen
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
    • 3. Ausschluss Kernenergie
      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
      oder radioaktive Substanzen.

     4 Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko)

    • Versichert sind, bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
      • 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten
        durfte.
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 2. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 3. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 4. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kranoder
        Gerüstkosten),
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 5. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe
        Versicherte Sachen),
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 6. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen,
        Markisen usw.),
        Entschädigungsgrenze hierfür: 3.000,– Euro
      • 7. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
        Entschädigungsgrenze hierfür: 1.000,– Euro
      • 8. das Wideranbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften etc
        Entschädigungsgrenze hierfür: 1.000,– Euro

    5 Versicherungsort

    • Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
      Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.

    6 Sonstige Bestimmungen

    • Für die sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte)
      und der VGB 2008 Wohnflächenmodell